S a t z u n g

1. Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen:

Kleingärtnerverein Rastede e.V.

und hat seinen Sitz in 26180 Rastede

1.2 Er stellt die Vereinigung der Kleingärtner innerhalb des Vereinsgebietes

Rastede dar und umfasst die Kleingartenanlage

“Buschweg“

1.3 Er ist dem Landesverband Niedersachsen der Kleingärtner e.V., Hannover,

direkt angeschlossen.

1.4 Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

Darüber hinaus wird er die Voraussetzung der Steuerbegünstigung (§ 59 A0)

erfüllen und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 A0) satzungsgemäß

durchführen.

1.5 Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Oktober bis zum 30. September

des nächsten Jahres.

2. Zweck und Aufgaben

2.1 Der Verein

- verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Kleingartenrechts und im Sinne des Abschnitts

“Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

- ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

- ist selbstlos tätig und lehnt jede wirtschaftliche, mit Gewinnabsichten

verbundene Tätigkeit ab.

2.2 Der Verein strebt an:

a) die Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des

öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der

gesamten Bevölkerung zu fördern.

b) das Interesse für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns

in der Bevölkerung zu wecken und zu intensivieren,

um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten.

c) alle Maßnahmen zu fördern, die sicherstellen, das öffentliche Grünflächen

und Kleingartenanlagen dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

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d) die Kinder- und Jugendpflege zu betreiben, die Schreberjugend zu fördern.

e) die Kleingartenbewirtschaftung zu pflegen und die Mitglieder fachlich zu beraten.

f) die Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau auszubauen.

2.3 Gemeinnützigkeitsbestimmungen:

a) die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln

des Vereins.

b) es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

3.1 Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

3.2 Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar.

Jede geschäftsfähige Person kann sich um sie bewerben.

3.3 Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes

erworben. Der Bescheid über die Aufnahme ist schriftlich zu erteilen.

Die Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht angegeben werden.

3.4 Durch seine Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung und die Gartenordnung als rechtsverbindlich an.

3.4.1 Das Mitglied hat das Recht

a) das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins auszuüben,

b) Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen,

c) an Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen (im Folgenden MV genannt) teilzunehmen und durch seine Stimme mitzuwirken,

d) die Niederschriften über die MV einzusehen,

e) Veranstaltungen und Schulungen des Vereins zu besuchen und

Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe getroffener Beschlüsse zu nutzen,

f) seinen auf Grund der Mitgliedschaft zur kleingärtnerischen Nutzung

überlassenen Kleingarten unter Beachtung der geltenden

Satzungsbestimmungen , der Gartenordnung und des Unterpachtvertrages

zu bearbeiten und zu gestalten.

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3.4.2 Das Recht zur kleingärtnerischen Nutzung ist kein Sonderrecht im Sinne

des § 35 BGB.

3.4.3 Das Mitglied hat die Pflicht

a) das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern, sowie jederzeit

seine Interessen zu vertreten,

b) den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu den festgesetzten

Terminen nachzukommen.

- Zahlungen werden zunächst auf die Mitgliedsbeiträge und Umlagen

angerechnet. Gegenteilige Anweisungen bei Zahlungen gelten als nicht erfolgt.

Werden Zahlungstermine nicht eingehalten, sind Mahngebühren und Einziehungskosten zu zahlen.

c) die von der MV festgesetzte Gemeinschaftsarbeit zu leisten, an etwa erforderlichen Nachtwachen, Notstandsarbeiten (Unwetterschäden, Brand usw.), sowie Natur- und Vogelschutzmaßnahmen auf Beschluss des Vorstandes teilzunehmen. - über die Anzahl der maximal zu leistenden Arbeitsstunden, Möglichkeiten der Ersatzleistungen oder einer finanziellen Abgeltung entscheidet die MV.

d) Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung im Kleingarten durchzuführen,

wobei die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt zu beachten sind.

e) den Bau von Lauben erst dann zu beginnen, wenn die Genehmigungen des

Vorstandes und der Behörde vorliegen,

f) die Nutzung der Lauben als Dauerwohnung zu unterlassen,

g) die Gartenordnung zu beachten und die sonstigen Anordnungen des

Vorstandes oder seiner Beauftragten (Obleute usw.) zu befolgen.

h) Wohnungswechsel und Änderung des Namens dem Vorstand sofort

schriftlich mitzuteilen.

3.4.4 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die keinen Garten haben, können

durch Beschluss der MV eingeschränkt werden.

4. Erlöschen der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Auflösung des Vereins,

b) durch Austritt, der nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen kann

und schriftlich / durch Einschreibbrief spätestens bis zum 31. Juli anzuzeigen ist.

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c) durch Tod. Der Garten fällt an den Verein zurück. Der Vorstand kann den

Garten einem Familienmitglied oder sonstigen Erben zusprechen.

d) durch Ausschluss.

Er kann von dem Vorstand erst ausgesprochen werden,

wenn dem Betroffenen innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen

Gelegenheit gegeben wurde, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss

mit Begründung ist dem Mitglied schriftlich / durch Einschreibbrief bekanntzumachen. Dem Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe

das Recht zu, dem Ausschluss schriftlich zu widersprechen und die Entscheidung der MV zu beantragen. Diese entscheidet, vorbehaltlich einer gerichtlichen Nachprüfung, endgültig.

4.2 Die Ausschließungsgründe sind:

a) nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens trotz zweimaliger

schriftlicher Mahnung durch den Vorstand,

b) ehrloses oder unsittliches Verhalten: Der Ausschluss sollte erfolgen, wenn

sich das Mitglied oder eines seiner Familienmitglieder innerhalb des vom

Verein betreuten Geländes des Diebstahls schuldig gemacht hat.

c) Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger

schriftlicher Mahnung durch den Vorstand.

d) dreimalige Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit oder derer Ersatzleistungen,

e) vorsätzliche Schädigungen der Vereinsinteressen,

f) schlimme Beleidigung der Vorstandes,

g) Errichtung von Baulichkeiten oder Vornahme von Veränderungen ohne

Genehmigung des Vorstandes und der Behörde,

h) Weiterverpachtung oder Überlassung der Gartens an einen Dritten.

i) Verlust der Geschäftsfähigkeit,

j) Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus

öffentlichen Wahlen zu erlangen, und die Bestrafung eines Verbrechens

während der Mitgliedschaft.

k) Lagerung und unbefugtes Benutzen von Schusswaffen

im Kleingartengelände.

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4.3 Vorbehaltlich entgegenstehender oder ändernder Bestimmungen des

Kleingarten- Sonderrechts erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft auch der zwischen dem Kleingärtnerverein und dem Mitglied geschlossene Unterpachtvertrag. Ferner erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und

am Vereinsvermögen. Zur Deckung etwaiger Verpflichtungen können Garteneinrichtungen und -gegenstände (Baulichkeiten Obstbäume und andere),

die Eigentum des Mitgliedes sind, vom Verein für seine Forderungen verwertet

werden.

5 Organe

5.1 Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

6. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender)

b) dem 1. Kassenführer und seinem Stellvertreter (2. Kassenführer)

c) dem 1. Schriftführer und seinem Stellvertreter ( 2. Schriftführer)

d) dem Fachberater

6.1 Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter, der 1. Kassenführer und der 1. Schriftführer

sind Vorstand im Sinne der § 26 BGB. Je zwei von ihnen, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sind zur rechtsverbindlichen Vertretung der Vereins berechtigt.

6.2 Die übrigen Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigte Beisitzer.

Weitere Beisitzer, wie Obleute, Jugendleiter, Pressewart, können hinzugezogen

werden; sie haben kein Stimmrecht.

7. Vorstandswahl und Geschäftsleitung

7.1 Der Vorstand wird durch Zuruf oder auf Antrag eines Mitgliedes durch geheime

Wahl in der MV auf 2 Jahre gewählt. In jedem Jahr scheiden Vorstandsmitglieder aus; und zwar

- in den ungeraden Jahren

der zweite Vorsitzende

der erste Kassenführer

der zweite Schriftführer

der Fachberater

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- in den geraden Jahren

der erste Vorsitzende

der zweite Kassenführer

der erste Schriftführer

Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung der MV. Wiederwahl ist zulässig.

7.2 Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können von der MV oder dem

Vorstand Ausschüsse gewählt werden.

7.3 Der Vorstand und die Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich. Ihnen können die baren Auslagen und (in dringenden Fällen) entstandener Verdienstausfall vergütet werden.

Außerdem kann nach Bestätigung durch die MV eine Aufwandsentschädigung

gezahlt werden.

7.4 Der Vorstand beschließt nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34 BGB.

7.5 Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, muss sie schriftlich erfolgen. Es genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied der Vorstandes.

7.6 Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der

MV ausdrücklich vorbehalten sind.

7.7 Über alle Vorstandssitzungen müssen Niederschriften angefertigt und in der

nächsten Sitzung bestätigt werden.

8. Mitgliederversammlung

8.1 Sitz und Stimme in der MV hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht kann im Verhinderungsfall einem geschäftsfähigen Familienmitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen werden.

8.2 Die MV beschließt über die Angelegenheiten des Vereins,

soweit sie ihr vorbehalten sind. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich,

das der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet oder gemäß Ziffer 9.4

auf die Tagesordnung gesetzt worden ist.

9. Einberufung und Aufgabe der Mitgliederversammlung

9.1 Die MV findet mindestens einmal im Jahr statt. Weitere MV werden nach Bedarf

oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss begründet sein. Der Vorstand muss eine MV einberufen, wenn die Rechnungsprüfer es verlangen.

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9.2 Die Einladungen haben schriftlich zwei Wochen vorher zu erfolgen. Die

Tagesordnung ist bei der Einberufung bekanntzugeben. Beantragte

Satzungsänderungen müssen unter Angabe des Gegenstandes bekanntgegeben werden.

9.3 Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es:

a) Geschäfts-, Kassen-, und Revisionsberichte entgegenzunehmen,

b) den Vorstand zu entlasten,

c) die Vorstandsmitglieder, Beisitzen und Rechnungsprüfer zu wählen,

d) über Satzungsänderungen zu beschließen,

e) Beiträge, Umlagen und Zahlungstermine festzusetzen,

f) über die Gemeinschaftsarbeit und deren Ersatzleistungen zu befinden,

g) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen,

h) sonstige Anträge zu erledigen,

i) Ehrenmitglieder zu ernennen.

9.4 Anträge sind spätestens acht Tage vor der MV dem Vorstand schriftlich

einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge bedürfen,

wenn sie behandelt werden sollen, der Unterstützung von einem Drittel der

erschienenen Mitglieder, ausgenommen der Anträge, deren Beschlussfassung

einer qualifizierten Mehrheit bedarf.

9.5 Die ordnungsgemäß einberufene MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9.6 Beschlüsse werden, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, mit

einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung, ausgenommen

bei Wahlen.

9.6.1 Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Führt auch

sie zu keiner Mehrheit, entscheidet das Los.

9.6.2 Qualifizierte Mehrheiten sind erforderlich

a) bei Satzungsänderungen

- drei Viertel der erschienenen Mitglieder,

b) bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

- drei Viertel der erschienenen Mitglieder,

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c) bei Beschlussfassung über die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern

- zwei Viertel der erschienenen Mitglieder.

9.7 Zur Beurkundung der Beschlüsse ist von jeder Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, die bei der nächsten Versammlung genehmigt werden muss und von

dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9.8 Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrzahl

der Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt hat.

9.9 Satzungsgemäße Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

10. Kassen- und Rechnungswesen

10.1 Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sein müssen. Dieser Voranschlag gilt als vorläufig bis zur Bestätigung oder Abänderung

durch die MV. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden können,

der Genehmigung der MV.

10.2 Von der MV werden alljährlich zwei Rechnungsprüfer und ein Vertreter gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer – im Verhinderungsfall eines Rechnungsprüfers der Vertreter - haben nach Bedarf, mindestens aber halbjährig, die Kasse, Bücher und Belege der Vereins unangemeldet zu prüfen.Außerdem

haben die Rechnungsprüfer den Jahresabschluss und den Kassenbericht zu prüfen.

Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Rechnungsprüfern und dem Kassenführer zu unterzeichnen ist. Dem Vorstand, bzw. der MV ist über die Prüfungen zu berichten.

11. Änderung des Zwecks - Auflösung

11.1 Die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur

auf einer Außerordentlichen MV beschlossen werden, die zu diesen Zwecken

besonders einzuberufen ist.

11.2 Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen

Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rastede die es unmittelbar und ausschließlich zur Schaffung neuer Kleingärten und zur Erhaltung alter Kleingartenanlagen zu verwenden hat.

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11.3 Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung

eine Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung des

Finanzamtes ausgeführt werden.

12. Satzungsänderung

12.1 Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten

Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, soweit sie unwesentlich, insbesondere redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am

30. Januar 1982

errichtet und genehmigt.

Der Verein ist beim Amtsgericht Oldenburg unter der

Nummer VR120193 (929)

eingetragen.

1. Vorsitzender

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2. Vorsitzender

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1. Kassenführer

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1. Schriftführer

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